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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Kreisgruppe Giessen findest du hier .

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Satzung der Jugend der DLRG KG Gießen

Die Jugendordnung der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. basiert auf § 7 der Satzung der Kreisgruppe Gießen e.V., der Landesjugendordnung der DLRG-
Jugend Hessen und dem „Leitbild der DLRG-Jugend“. Die Jugendordnung der Kreisgruppe richtet sich an alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im
Verband. Die genannten Funktionsbezeichnungen verstehen sich als geschlechtsneutral.

 

§ 1 Name, Mitgliedschaft

Die DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. bilden alle Mitglieder der DLRG Kreisgruppe Gießen e.V. bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen –
unabhängig vom Alter – gewählten Vertreter und benannten Mitarbeitenden.

 

§ 2 Ziele und Inhalte

1. Die DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. ist eine gemeinnützige, humanitäre Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit
freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom "Leitbild der DLRG-Jugend" bestimmt.

2. Die DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

§ 3 Aufgaben

1. Oberste gleichberechtigte Aufgaben der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. sind:
 die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

  • einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten.
  • die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten.
  • auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren Lösung beizutragen.
  • die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihren Lebenswelten.
  • die Stärkung und Entwicklung von Ehrenamtlichkeit.
  • die wechselseitige und gleichberechtigte Zusammenarbeit mit dem Stammverband.
  • die Förderung der Aus- und Fortbildung von Mitgliedern.

2. Parteipolitische, religiöse und militante Inhalte bleiben ausgeschlossen. Die DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. fühlt sich der Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG-Kreisgruppe Gießen e.V. verbunden sowie dem "Leitbild der DLRG-Jugend" verpflichtet.


§ 4 Selbstständigkeit

Die DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. arbeitet selbstständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung. Das Geschäftsjahr
entspricht dem der DLRG Kreisgruppe Gießen e.V.. Die Kasse der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. soll mit der Kasse der DLRG Kreisgruppe Gießen e.V.
jährlich konsolidiert werden.

 

§ 5 Wahlrecht

1. Jedes Mitglied der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. hat das Recht zuwählen.

Das Recht gewählt zu werden, haben alle Mitglieder der DLRG-Kreisgruppe Gießen e.V. die mindestens 10 Jahre alt sind.

2. Der Jugendvorsitzende muss mindestens 18 Jahre alt sein.

3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

4. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

5. Wer in der DLRG oder der DLRG-Jugend hauptberuflich tätig ist, kann keine Wahlfunktion in Organen der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V.
wahrnehmen.

6. Die Bekleidung von Jugendvorstandsämtern in Personalunion ist nicht zulässig.

7. Eine Person kann nicht gleichzeitig Mitglied des Jugendvorstandes und Revisor sein.

 

§ 6 Organe

Organe der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. sind:

1. die Jugendversammlung

2. der Jugendvorstand

Die Organe tagen grundsätzlich verbandsoffen. Gäste können zu allen Organen vom Jugendvorsitz und/oder der Versammlungsleitung eingeladen und zugelassen
werden.

 

§ 7 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V.

2. Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind alle Mitglieder der DLRG- Kreisgruppe Gießen e.V. bis einschließlich 26 Jahren und
die von ihnen – unabhängig vom Alter – gewählten Vertreter und benannten Mitarbeitenden.

3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind die Revisoren.

4. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Den Zeitpunkt bestimmt der Jugendvorstand.

5. Anträge zur Jugendversammlung müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Jugendversammlung bei dem Jugendvorsitzenden eingegangen sein.
Andernfalls können Anträge, die nicht eine Änderung der Jugendordnung zum Ziel haben dürfen, nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden,
deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.

6. Die Jugendversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

a. Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V.

b. Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen.

c. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes .

d. Entgegenahme des Berichts der Revisoren

e. Entlastung des Jugendvorstandes.

f. Wahl des Jugendvorstandes, wobei die Wahl der stellvertretenden Jugendvorsitzenden bei einer Kandidatenanzahl bis zur maximalen
Anzahl der zu besetzenden Stellvertretendenämter als Blockwahl zulässig ist, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
Gleiches gilt für die Wahl der Revisoren.

g. Wahl von zwei Revisoren, wobei jedes Jahr einer der beiden für eine
Amtszeit von zwei Jahren zu wählen ist.

h. Wahl der Delegierten zum Bezirksjugendtag, wobei diese als Blockwahl zulässig ist, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

i. Änderung und Verabschiedung der Jugendordnung.

j. Genehmigung des Haushaltsplans.

k. Beschlussfassung über Anträge.

l. Nachwahlen einzelner Jugendvorstandsmitglieder, Revisoren oder Delegierte zum Bezirksjugendtag

m. Misstrauensvotum gegen einzelne gewählte Jugendvorstandsmitglieder durch Wahl eines Nachfolgers mit 2/3-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.

n. Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie initiieren von Projekten für bestimmte Aufgaben auf begrenzte Zeit sowie
Entgegennahme ihrer Berichte.

o. die Auflösung der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V..

8. Sollte es keinen gewählten Jugendvorsitzenden geben, besteht dennoch die Möglichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Jugendversammlung, um
Delegierte für den nächstfolgenden Bezirksjugendtag oder einen Vertreter für den nächstfolgenden Bezirksjugendrat zu wählen.

9. Eine außerordentliche Jugendversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der DLRG-Jugend der Kreisgruppe
Gießen e.V..

 

§ 8 Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. Seine Mitglieder werden für eine Dauer von
zwei Jahren gewählt. 2. Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern:

a. dem Jugendvorsitzenden

b. dem Ressortleiter für Wirtschaft und Finanzen
c. mindestens drei, maximal sechs stellvertretenden Jugendvorsitzenden

d. ein vom Vorstand der Kreisgruppe Gießen bestimmtes Vorstandsmitglied

3. Eine Besetzung des Jugendvorstandes mit gleicher Anzahl von Frauen und Männern ist anzustreben.

4. Der Jugendvorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und Projekte initiieren. Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Foren zu aktuellen Themen der
DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. verantwortlich.

5. Der Jugendvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Jugendvorstandes muss eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.

6. Die wesentlichen Aufgaben des Jugendvorstandes sind:

a. die Planung und Ausführung von Maßnahmen und Veranstaltungen, die der Erfüllung der ordnungsgemäßen Aufgaben dienen. Dazu gehören
vor allem die Kinder- und Jugendgruppenarbeit, der Rettungsschwimmsport sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

b. die ordnungsgemäße Einberufung des Jugendtags.

c. die Durchsetzung und Erfüllung von Weisungen des Jugendtags.

d. das Initiieren von Projekten für eine bestimmte Zeit zur Bewältigung
besonderer Aufgaben.

7. Der Jugendvorstand kann Beauftragte mit besonderen Aufgaben einsetzen.

8. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

9. Der Jugendvorstand vertritt die DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. in den Gremien des Stadtjugendringes.

10. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften ist grundsätzlich eine Abstimmung mit der Ressortleitung für Wirtschaft und Finanzen erforderlich.

11. Konnte vom Jugendtag kein neuer Jugendvorstand gewählt werden, bleibt der letzte geschäftsführend im Amt.
Sollte sich der Jugendvorstand auflösen, soll der Vorstand der DLRG Kreisgruppe Gießen e.V. jemanden mit den Aufgaben des Jugendvorstandes
gemäß dieser Jugendordnung beauftragen.

 

§ 9 Einladungen

1. Einladungsfristen:

a. Für die Jugendversammlung besteht eine Einladungsfrist von vier Wochen.

b. Für den Jugendvorstand besteht eine Einladungsfrist von einer Woche.

c. Bei außerordentlichen Tagungen der Organe gelten die, in den §§ 7 und 8 festgelegten Fristen.

2. Der Versand der Einladungen erfolgt auf Weisung des Jugendvorsitzenden; die vorläufige Tagesordnung ist beizufügen. Das übergeordnete Gremium ist
gleichzeitig ebenso einzuladen und über die Tagesordnung zu informieren.

3. Die Einladung zu einer Sitzung des Jugendvorstandes ist grundsätzlich auf elektronischem Weg zulässig, sofern der Stimmberechtigte damit erreicht
werden kann. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postweg erfolgen. Die Einladung zu einem Jugendtag muss schriftlich erfolgen. Sie kann mit dem
Einverständnis des jeweiligen Mitglieds auf elektronischem Wege erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass dieser hiermit erreicht wird.


§ 10 Beschlussfassung
1. Die Organe der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. sind bei fristgerechter Einladung beschlussfähig; der Jugendvorstand darüber hinaus
nur bei Anwesenheit von mindestens drei Stimmberechtigten. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Jugendvorstand bei wiederholter,
fristgerechter Einladung binnen einer Woche, mit Termin innerhalb von vier Wochen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten
beschlussfähig.

2. Beschlüsse werden, sofern nicht anderweitig bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt, bei einer Wahl entscheidet das Los.

3. Entscheidungen werden grundsätzlich per Akklamation getroffen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung fordert.

4. Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zur Verfügung zu stellen. Die Protokolle von Jugendtagen
sind außerdem sowohl dem Vorstand der DLRG Kreisgruppe Gießen e.V. als auch der DLRG-Bezirksjugend im DLRG-Bezirk Gießen-Wetterau-Vogelsberg
e.V. zur Verfügung zu stellen.

 

§ 11 Änderungen der Jugendordnung

1. Änderungsanträge zur Jugendordnung müssen mit der Einladung zur Jugendversammlung versandt werden.

2. Änderungen zur Jugendordnung können nur von der Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung der DLRG-Kreisgruppe Gießen e.V. muss die neue Jugendordnung und deren
Änderungen auf seiner nächsten Tagung zur Kenntnis nehmen.

3. Änderungen der Jugendordnung müssen vorab mit dem Vorstand der DLRG-Kreisgruppe Gießen e.V. und mit der DLRG-Bezirksjugend im DLRG-Bezirk
Gießen-Wetterau-Vogelsberg e.V. abgestimmt werden.

4. Der Jugendvorstand wird ermächtigt, redaktionelle Ordnungsänderungen, wodurch der inhaltliche Sinn unberührt bleibt, eigenständig zu beschließen.
Die Mitglieder sind unverzüglich über jede Änderung der Jugendordnung in Kenntnis zu setzen.


§ 12 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. ist identisch mit der jeweils gültigen Fassung der Geschäftsordnung der DLRG-Kreisgruppe
Gießen e.V.

 

§13 Auflösung

Die Auflösung der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. kann nur von einem Jugendtag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden

Stimmberechtigten beschlossen werden. Nach Auflösung oder Aufhebung der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Gießen e.V. oder Wegfall des gemeinnützigen

Zwecks wird ihr Sach- und Barvermögen der DLRG Kreisgruppe Gießen e.V. zur Verfügung gestellt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Gültigkeit

Diese Jugendordnung ist von der Jugendversammlung in Gießen am 19.03.2016
beschlossen worden. Der Mitgliederversammlung der DLRG-Kreisgruppe Gießen e.V. hat dieser Fassung
auf seiner Tagung in Gießen am 09.04.2016 zugestimmt. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Jugendordnung ihre Gültigkeit

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